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Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz · Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

§ 4a Wohn- und HeizkostenzuschussgesetzWeiterer Wohnkostenzuschuss

Ziel und Zweck

In forceOfficial text

(1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen weiteren einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 225 Millionen Euro.

(2) Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln ab April 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohnkosten (Wohnkostenzuschüsse) zu verwenden.

(3) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder im Juni 2023 überwiesen.

(4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 3a und § 4 sind anzuwenden.