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Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz · Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

§ 4 Wohn- und HeizkostenzuschussgesetzNichtberücksichtigung und Pfändungsverbot

Ziel und Zweck

In forceOfficial text

(1) Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder gemäß § 1 Abs. 2 und die Förderungen gemäß § 1 Abs. 4 sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 , ist auf sie nicht anzuwenden.

(2) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2 und Förderungen gemäß § 1 Abs. 4, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2 dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

(4) Wohnkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022 .

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-23