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Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung · Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung

§ 1 Kunststofftechnologie-AusbildungsordnungLehrberuf Kunststofftechnologie

In forceOfficial text

(1) Der Lehrberuf Kunststofftechnologie ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.