Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung · Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung
§ 1 Kunststofftechnologie-AusbildungsordnungLehrberuf Kunststofftechnologie
(1) Der Lehrberuf Kunststofftechnologie ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.