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LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

§ 32 LF-BRWOWahlakten

Abschnitt 1 Betriebsrat

In forceOfficial text

Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Niederschrift über die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß § 11, Wahlkundmachung, Wählerliste, Wahlvorschläge, Wahlkartenwählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten der bzw. dem Vorsitzenden des gewählten Betriebsrates zu übergeben, die bzw. der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat.