Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

§ 46 LF-BRWOWahltag und Wahlort

Abschnitt 2 Zentralbetriebsrat

In forceOfficial text

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 43) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.