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B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz

§ 13 B-KSGKrisenabwehr und -bewältigung

3. Abschnitt Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung

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Spezifische Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung werden durch das jeweilige Bundesgesetz geregelt. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen.