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B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz

§ 14 B-KSGVerwaltungshelfer

3. Abschnitt Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung

In forceOfficial text

Soweit Dritte von der durch das jeweilige Bundesgesetz vorgesehenen zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde als Verwaltungshelfer tätig.