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EEff-SKV · Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung

§ 5 EEff-SKVAbwärmepotenziale

2. Abschnitt Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts

In forceOfficial text

(1) Die Angaben zu den relevanten Potenzialen von Abwärme nach § 5 Abs. 1 Z 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022 , aus technischen Anlagen im Unternehmen sind im standardisierten Kurzbericht als thermische Leistung in kW und als Volllaststunden pro Jahr aufgeteilt nach den folgenden Temperaturniveaus auszuweisen:

1. Kälte mit Temperaturen unter 0 °C,

2. Niedertemperatur zwischen 0 °C und 50 °C,

3. Mitteltemperatur zwischen 50 °C und 200 °C und

4. Hochtemperatur ab 200 °C.

(2) Möglichkeiten zur Nutzung der identifizierten verfügbaren Wärmemengen gemäß Abs. 1 sind in jährlichen Energiemengen in kWh pro Jahr bezogen auf die Temperaturniveaus gemäß Abs. 1 anzuführen.