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EEff-SKV · Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung

§ 6 EEff-SKVHauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche

2. Abschnitt Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts

In forceOfficial text

(1) Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.

(2) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:

1. Raumwärme;

2. Warmwasser und Sanitärtechnik;

3. Lüftung;

4. Raumklimatisierung;

5. Beleuchtung;

6. Küchengeräte;

7. Informationstechnik;

8. sonstige Dienstleistungen;

9. sonstige Nutzungen.

(3) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:

1. Prozesswärme > 200 °C;

2. Prozesswärme 0-200 °C;

3. Prozesskälte < 0 °C;

4. mechanische Arbeit;

5. innerbetrieblicher Transport;

6. Mess-, Steuer- und Regeltechnik;

7. Druckluft;

8. Elektrochemie;

9. sonstige Nutzungen.

(4) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:

1. Personenverkehr (Dienstleistung);

2. Personenverkehr (Betrieb);

3. Personenverkehr (Pendelverkehr);

4. Güterverkehr;

5. sonstige Nutzungen.