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Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsord · Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 14 Lehrberuf Pflegeassistenz-AusbildungsordPraktische Prüfung

Lehrabschlussprüfung

In forceOfficial text

Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik und Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik und hat mündlich zu erfolgen.

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  • In Kraft seit 2025-01-01