Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsord · Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
§ 14 Lehrberuf Pflegeassistenz-AusbildungsordPraktische Prüfung
Lehrabschlussprüfung
Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik und Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik und hat mündlich zu erfolgen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2025-01-01