Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

QJF-G · Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

§ 17 QJF-GKommunikationsbehörde Austria

7. Abschnitt Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung

In forceOfficial text

(1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 , eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.