QJF-G · Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz
§ 17 QJF-GKommunikationsbehörde Austria
7. Abschnitt Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung
(1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 , eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.