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MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz

§ 72 MinBestGFrist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung

9. Abschnitt Verwaltungsvorschriften

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

(1) Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 erster Satz darstellt.

(3) Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 endet nicht vor dem 30. Juni 2026.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-01-01