MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 72 MinBestGFrist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung
9. Abschnitt Verwaltungsvorschriften
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
(1) Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 erster Satz darstellt.
(3) Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 endet nicht vor dem 30. Juni 2026.
История на изменения
- In Kraft seit 2026-01-01