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MSVAG · Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

§ 5 MSVAGStrafbestimmung

In forceOfficial text

Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß § 4 nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-01-01