MSVAG · Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
§ 5 MSVAGStrafbestimmung
Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß § 4 nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.
История изменений
- In Kraft seit 2026-01-01