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Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung · Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

§ 3 Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

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(1) Für die Vergütung der Reisekosten gelten für die Beiratsmitglieder die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 , sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.

(2) Der Ersatz der Reisekosten erfolgt nach Übermittlung der erforderlichen Belege an die für die Abrechnung zuständige Stelle des Bundesministeriums für Inneres.