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LF-VEMF · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder

§ 1 LF-VEMF

Geltungsbereich

In forceOfficial text

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.