LF-VEMF · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
§ 1 LF-VEMF
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Ссылается на
- LF-VEMF ст. 202