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Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungs · Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung

§ 7 Klimagärtnerin/ Klimagärtner-AusbildungsGegenstand „Fachzeichnen“

Lehrabschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine technische Skizze (zB eines Wegeaufbaus, eines Trogaufbaus) per Hand zu erstellen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-01-01