Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungs · Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung
§ 7 Klimagärtnerin/ Klimagärtner-AusbildungsGegenstand „Fachzeichnen“
Lehrabschlussprüfung
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine technische Skizze (zB eines Wegeaufbaus, eines Trogaufbaus) per Hand zu erstellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-01-01