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Ladepunkt-Daten-VO · Ladepunkt-Daten-VO

§ 5 Ladepunkt-Daten-VOMeldepflichten betreffend die einzelnen Ladepunkte

In forceOfficial text

(1) Betreiber haben der E-Control folgende statische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:

1. das alphanumerische Identifikationszeichen;

2. die Anzahl und Art der verfügbaren Stecker;

3. die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;

4. die Stromart (Gleichstrom oder Wechselstrom);

5. die Methode der Authentifizierung;

6. die verfügbaren Zahlungsarten (darunter zumindest eine gängige Zahlungsart im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe);

7. die Möglichkeit des anbieterübergreifenden Ladens von Elektrofahrzeugen („Roaming“);

8. welcher Fahrzeugtyp (Definition nach Größe) an diesem Ladepunkt geladen werden kann.

(2) Betreiber haben der E-Control folgende dynamische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:

1. die aktuelle Betriebsbereitschaft (in Betrieb/außer Betrieb),

2. Echtzeitinformation bezüglich der Verfügbarkeit jedes einzelnen Ladepunktes (frei/besetzt) sowie

3. den Ad-hoc-Preis.

Öffentlich zugängliche Ladestellen, die ihren Service unentgeltlich anbieten, sind von Abs. 2 ausgenommen.