Ladepunkt-Daten-VO · Ladepunkt-Daten-VO
§ 9 Ladepunkt-Daten-VOÜbergangsfrist
Die meldepflichtigen Daten gemäß §§ 3, 4 und 5 sind von den Verpflichteten erstmalig nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzumelden.