ALBV · Altlastenbeurteilungsverordnung
§ 3 ALBVBeurteilung erheblicher Kontaminationen
2. Abschnitt Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.