ALBV · Altlastenbeurteilungsverordnung
§ 4 ALBVBeurteilung erheblicher Risiken und Risikoabschätzung
2. Abschnitt Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Beurteilung erheblicher Risiken gemäß § 14 Abs. 7 und 8 sowie der Risikoabschätzung gemäß § 16 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 , insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung, und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen.
Refers to
- ALBV Art. 14
- ALBV Art. 16