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Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

§ 21 Abkommen über eine strategische PartnersInformationsgesellschaft

ARTIKEL 21

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und intensivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie

a) elektronische Kommunikation einschließlich Internet-Governance und Online-Sicherheit,

b) Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,

c) Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie

d) Normung und Verbreitung neuer Technologien.