Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 21 Abkommen über eine strategische PartnersInformationsgesellschaft
ARTIKEL 21
Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und intensivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie
a) elektronische Kommunikation einschließlich Internet-Governance und Online-Sicherheit,
b) Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,
c) Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie
d) Normung und Verbreitung neuer Technologien.