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eHealthV 2025 · eHealth-Verordnung 2025

§ 29 eHealthV 2025Die Rolle der Gesundheitsberatung 1450

5. Abschnitt Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO

In forceOfficial text

(1) Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jeweils von ihr zu Zwecken der Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 zu verantworten.

(2) Der Gesundheitsberatung 1450 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.