eHealthV 2025 · eHealth-Verordnung 2025
§ 29 eHealthV 2025Die Rolle der Gesundheitsberatung 1450
5. Abschnitt Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
(1) Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jeweils von ihr zu Zwecken der Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 zu verantworten.
(2) Der Gesundheitsberatung 1450 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
Renvoie à
- eHealthV 2025 § 14
- eHealthV 2025 Art. 24d