§ 9 Visumfreiheit für die Inhaber von DiplomArtikel 9
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien jederzeit geändert werden. Die Änderungen treten in Kraft in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren in Kraft.