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ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz

§ 185 ElWGBeteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge

3. Hauptstück Geldbußen

In forceOfficial text

(1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des § 184 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005 , sinngemäß.