ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 185 ElWGBeteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
3. Hauptstück Geldbußen
(1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des § 184 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005 , sinngemäß.