MinBestG-Durchführungsverordnung · MinBestG-Durchführungsverordnung
§ 5 MinBestG-Durchführungsverordnung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 6).
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.