MinBestG-Durchführungsverordnung · MinBestG-Durchführungsverordnung
§ 6 MinBestG-Durchführungsverordnung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.