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NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung

§ 11 NEHG-DVVereinfachter Treibhausgasemissionsbericht

3. Abschnitt Handelsteilnehmer in der Einführungsphase

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

(1) Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 15 NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen gemäß § 14 NEHG 2022 abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.

(2) Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.

(3) Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß § 21 NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.