NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 12 NEHG-DVWiderruf der Registrierung
3. Abschnitt Handelsteilnehmer in der Einführungsphase
zum Bezugszeitraum vgl. § 29
Der Widerruf gemäß § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 darf frühestens mit Festsetzung und Bezahlung der Verpflichtung in Folge des Bescheids für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht für das Jahr der letztmaligen Inverkehrbringung erfolgen.