DQV · Dienstequalitätsverordnung
§ 5 DQVVerzögerungsschwankung
2. Abschnitt Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten
(1) Verpflichtete haben die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Varianz der Latenz nach § 4 Abs. 1 (Verzögerungsschwankung) zu ermitteln.
(2) Die Verzögerungsschwankung ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.