Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

DQV · Dienstequalitätsverordnung

§ 6 DQVPaketverlust

2. Abschnitt Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten

In forceOfficial text

(1) Verpflichtete haben das Verhältnis zwischen verloren gegangenen und gesendeten Paketen vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück zu ermitteln.

(2) Der Paketverlust ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.