UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 8 UFG-AEZuständigkeit
1. Abschnitt Unterstützungsfonds für Alleinerziehende
(1) Mit der Abwicklung von Zuwendungen gemäß § 5 wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betraut.
(2) Anträge auf Zuwendungen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) persönlich, schriftlich oder elektronisch einzubringen.