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Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) · Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

§ 9 Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)Durchführungsvereinbarungen

Artikel IX Artikel römisch neun

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Dieses Abkommen kann durch weitere Durchführungsvereinbarungen umgesetzt werden. Solche Durchführungsvereinbarungen können zwischen der Bundesministerin für Landesverteidigung der Republik Österreich und den jordanischen Streitkräften geschlossen werden.