Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) · Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
§ 9 Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)Durchführungsvereinbarungen
Artikel IX Artikel römisch neun
Dieses Abkommen kann durch weitere Durchführungsvereinbarungen umgesetzt werden. Solche Durchführungsvereinbarungen können zwischen der Bundesministerin für Landesverteidigung der Republik Österreich und den jordanischen Streitkräften geschlossen werden.