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Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) · Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

§ 8 Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)Medizinische und zahnmedizinische Hilfe

Artikel VIII Artikel römisch acht

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Personal muss vor der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates medizinisch und zahnmedizinisch für tauglich erklärt werden.

(2) Das Personal erhält kostenlose medizinische Notfallversorgung in den militärischen medizinischen Einrichtungen des Empfangsstaates.

(3) Die Behörden des Entsendestaates erstatten den Behörden des Empfangsstaates die Kosten für die Luftrettung im Notfall sowie für eine längere medizinische Behandlung ihres Personals in zivilen und örtlichen medizinischen Einrichtungen, es sei denn, das Personal kann sich auf internationale oder bilaterale Abkommen über medizinische Vorkehrungen oder soziale Sicherheit berufen, um die Kosten für die oben erwähnte Behandlung zu erstatten.