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GeO der VA 2026 · Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

§ 5 GeO der VA 2026Vertraulichkeit der Sitzungen

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Volksanwaltschaft

In forceOfficial text

(1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.

(2) Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Geheimhaltung.