§ 5 GeO der VA 2026Vertraulichkeit der Sitzungen
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Volksanwaltschaft
(1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2) Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Geheimhaltung.