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EKPV · Eltern-Kind-Pass-Verordnung

§ 19 EKPVSpezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten

4. Unterabschnitt Dokumentation zum Kind

In forceOfficial text

(1) Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.