EKPV · Eltern-Kind-Pass-Verordnung
§ 19 EKPVSpezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
4. Unterabschnitt Dokumentation zum Kind
(1) Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.