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ÜAnlG · Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

ÜAnlG Art. 21Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

Unterabschnitt 2 Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde

In forceOfficial text

Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen 1.

zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,

2.

zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und

3.

zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.