Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

ÜAnlG · Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

ÜAnlG Art. 21Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

Unterabschnitt 2 Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde

En vigueurTexte officiel

Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen 1.

zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,

2.

zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und

3.

zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.